Häusliche Pflegehilfe

Pflegehilfsmittel

Wohnumfeldverbessernde Maßnahmen

 

Verhinderungspflege

Tages- und Nachtpflege

     Allgemeine Informationen zum Thema Pflegefall    

Am 1. Januar 1995 wurde die Pflege- Pflichtversicherung als 5. Säule der Sozialversicherung eingeführt. Seit diesem Stichtag gilt: Wer bei einer Krankenkasse oder einem privaten Krankenversicherer versichert ist und im Falle eines Krankenhausaufenthaltes den Ersatz der Aufwendungen mindestens für die Grundversorgung (allgemeine Krankenhausleistungen) verlangen kann, ist versicherungspflichtig in der Pflege-Pflichtversicherung.

Darüber hinaus sind Personen, die im Pflegefall Anspruch auf Beihilfeleistungen des Bundes oder der Länder haben, und Zeitsoldaten immer versicherungspflichtig in der Pflege-Pflichtversicherung (unabhängig vom Bestehen einer Krankenversicherung).

Die Versicherungspflicht endet in der Regel bei Wegzug aus der Bundesrepublik Deutschland (Ausnahme: der Wegzug erfolgt im Auftrag eines deutschen Arbeitgebers für eine begrenzte Zeit).

Ausländer, die dauerhaft in Deutschland leben, sind in der Regel versicherungspflichtig in der Pflege-Pflichtversicherung (das gilt auch dann, wenn der Versicherte plant, später wieder in seine Heimat zurückzukehren). Personen, die in Deutschland leben und im Ausland arbeiten, sind dennoch versicherungspflichtig in der Pflege-Pflichtversicherung. Ausländer, die im Ausland leben und in Deutschland arbeiten, sind nicht versicherungspflichtig in der Pflege-Pflichtversicherung.

Wer ist wo versichert?
In der Regel wird die Pflege-Pflichtversicherung dort geführt, wo auch der Versicherungsschutz für die allgemeinen Krankenhausleistungen besteht (vgl. „Versicherungspflicht in der Pflege-Pflichtversicherung“). Mitglieder der GKV führen die Pflege-Pflichtversicherung also bei einer der Krankenkasse angegliederten Pflegekasse, Personen mit einer privaten Krankheitskostenvollversicherung bei dem jeweiligen privaten Krankenversicherer.

Freiwillige Mitglieder der Krankenkassen und Personen, die erstmals eine private Krankeitskostenvollversicherung abschließen, können sich für einen anderen privaten Krankenversicherer als Pflegeversicherer entscheiden. Das Wahlrecht muß jeweils innerhalb von sechs Monaten nach Beginn der freiwilligen Mitgliedschaft bzw. der privaten Krankenversicherung ausgeübt werden.

Der von den Pflegekassen (der Krankenkassen) angebotene Versicherungsschutz wird als soziale Pflege-Pflichtversicherung (SPV) bezeichnet. Die Pflege-Pflichtversicherung der privaten Krankenversicherer heißt private Pflege-Pflichtversicherung (PPV).

Die Leistungen aus der Pflege-Pflichtversicherung
Der Umfang des Versicherungsschutzes in sozialer und privater Pflege-Pflichtversicherung ist identisch.

Pflegebedürftig- so definiert es das Pflege-Versicherungsgesetz- sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlich und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße der Hilfe bedürfen. Für die Höhe der Versicherungsleistungen unterscheidet der Gesetzgeber drei Pflegestufen:

Pflegestufe I: Erheblich pflegebedürftige Personen, die mindestens einmal täglich für wenigstens zwei Verrichtungen aus den Bereichen Körperpflege, Ernährung, Mobilität oder hauswirtschaftliche Versorgung der Hilfe bedürfen.

Pflegestufe II: Schwerpflegebedürftige Personen, die bei der Körperpflege, Ernährung oder der Mobilität mindestens dreimal täglich der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Pflegestufe III: Schwerstpflegebedürftige, die bei der Körperpflege, der Ernährung oder Mobilität täglich rund um die Uhr, auch nachts der Hilfe bedürfen und zusätzlich mehrfach in der Woche Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung benötigen.

Die Einstufung in die Pflegekassen erfolgt bei Mitgliedern der privaten Krankenversicherung durch Ärzte des medizinischen Dienstes der privaten Krankenversicherung („Medicproff“). Sie wird auf Antrag durch den privaten Krankenversicherer veranlaßt.

Bei häuslicher Pflege werden die Aufwendungen für die Betreuung erstattet. Die Erstattung beträgt bei der Pflege

 
durch Fachkräfte
Pflegestufe I: 384,- €uro
Pflegestufe II: 921,- €uro
Pflegestufe III: 1432,- €uro
in Härtefällen: 1918,- €uro

 
 
durch Angehörige (ohne Nachweis der tatsächlichen Aufwendungen)
Pflegestufe I:

205,- €uro

Pflegestufe II:

410,- €uro

Pflegestufe III:

665,- €uro

Darüber hinaus erbringt der Pflegeversicherer des Pflegebedürftigen u.U. Beiträge zur Rentenversicherung des pflegenden Angehörigen. Es ist auch eine Kombination der Pflege durch Fachkräfte und Angehörige möglich. Die Pflegeversicherer leisten ferner für Urlaubsvertretung, Pflegehilfsmittel und Pflegekurse für Angehörige.

Bei stationärer Pflege werden die Aufwendungen für die Grundpflege, die aktivierende Pflege und Versorgung mit Pflegehilfsmitteln erstattet. Die Aufwendungen für Unterkunft und (normale) Verpflegung werden grundsätzlich nicht übernommen. Die maximale Erstattung beträgt bei

 
 
teilstationärer Pflege
Pflegestufe I: 384,- €uro
Pflegestufe II: 921,- €uro
Pflegestufe III: 1432,- €uro

 
 
vollstationärer Pflege
Pflegestufe I: 1023,- €uro
Pflegestufe II: 1279,- €uro
Pflegestufe III: 1432,- €uro
in Härtefällen: 1688,- €uro

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