§  Rechtliches  §

Pflegehilfsmittel

Die Leistungen bei der häuslichen Pflege werden ergänzt um die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln. Dazu zählen unter anderem:

Zur Erleichterung der Pflege:

  • Pflegebetten
  • Pflegebettenzubehör
  • Bettzurichtungen
  • Spezielle Pflegebettische
  • Pflegeliegestühle

Zur Körperpflege / Hygiene:

  • Produkte zur Hygiene im Bett
  • Waschsysteme

Zur selbständigeren Lebensführung / Mobilität:

  • Notrufsysteme

Zur Linderung von Beschwerden:

  • Lagerungsrollen

Bei der Abgabe von Pflegehilfsmitteln, die nicht leihweise überlasen werden, müssen Sie 10 Prozent - höchstens jedoch 25,- €uro - zuzahlen. Versicherte unter 18 Jahren sind davon befreit. Wie bei der Landwirtschaftlichen Krankenkasse, gibt es auch hier bei finanzieller Unzumutbarkeit oder Überforderung Befreiungsmöglichkeiten Härtefall

Zum Verbrauch bestimmte, am Pflegebedürftigen anzuwendende Hilfsmittel sind zum Beispiel saugende Bettschutzeinlagen. Die Aufwendungen für diese Hilfsmittel dürfen monatlich den Betrag von 31,- €uro nicht übersteigen.

Gesetzliche Grundlage:
§ 40 SGB XI.

 

Verhinderungspflege

Ist eine Pflegeperson wegen Erholungsurlaub, Krankheit oder aus anderen Gründen an der Pflege gehindert, übernimmt die Pflegekasse die Kosten einer notwendigen Ersatzpflege für längstens vier Wochen (= 28 Tage) je Kalenderjahr.

Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens zwölf Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Führt die Ersatzpflege ein Angehöriger, Bekannter oder Nachbar durch, wird von uns höchstens der Betrag des Pflegeldes der jeweiligen Pflegestufe erstattet.

In Ausnahmefällen (zum Beispiel bei Fahrkosten, Verdienstausfall) kann der Ersatzpflegeperson ein Betrag bis maximal 1432,- €uro gewährt werden. Den vollen Betrag erhält beispielsweise eine professionelle Pflegefachkraft einer zugelassenen Sozialstation.

Gesetzliche Grundlage:
§ 39 SGB XI.

 

Tages- und Nachtpflege

Pflegebedürftige haben Anspruch auf teilstationäre Pflege in Einrichtungen Tages- und Nachtpflege, wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann. Wir übernehmen die Kosten der teilstationären Pflege je Kalendermonat für Pflegebedürftige der

  • Pflegestufe I:     bis zu 384,- €uro
  • Pflegestufe II:     bis zu 921,- €uro
  • Pflegestufe III:   bis zu 1432,- €uro

Gesetzliche Grundlage:
§ 41 SGB XI

 

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