§  Rechtliches  §

Härtefall

Ein Härtefall liegt vor, wenn die Zuzahlung für die versicherte Person finanziell eine unzumutbare Belastung bedeuten würde.

Je nach dem Grad der Belastung gibt es die Möglichkeit einer vollständigen oder aber einer teilweisen Befreiung.

Vollständige Befreiung

Bezieher von Sozialhilfe, Kriegsopferfürsorge, Arbeitslosenhilfe und BaFöG-Bezieher sowie Heimbewohner (wenn die Heimkosten von der Sozialhilfe oder der Kriegsopferfürsorge getragen werden) sind von der Zuzahlungspflicht generell befreit.

Darüber hinaus sind Versicherte mit geringem Einkommen von folgenden Zuzahlungen befreit:

  • Heil- und Verbandsmittel;
  • von den im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse notwendigen Fahrtkosten;
  • von den Zuzahlungen zu Bandagen, Einlagen und Hilfsmittel zur Kompressionstherapie;
  • von den Zuzahlungen bei ergänzenden Leistungen zur Rehabilitation.

Die Grenze für die Annahme eines geringen Einkommens liegt für alleinstehende Versicherte bei einem monatlichen Bruttoeinkommen zum Lebensunterhalt in Höhe von 1.792 Mark.

Diese Einkommensgrenze erhöht sich für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen um 338,- €uro und für jeden weiteren um 227,- €uro.

Zur Ermittlung der maßgeblichen Einnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten sind die Einnahmen zum Lebensunterhalt aller im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen zusammenzurechnen.

Teilweise Befreiung

Dieser Fall liegt vor, wenn die Summe der Zuzahlungen in einem Jahr eine bestimmte Belastungsgrenze übersteigt. Überschreiten die zusammenrechenbaren Einnahmen zum Lebensunterhalt des Versicherten und seiner mit ihm im gemeinsamen Haushalt lebenden Familienangehörigen die für die vollständige Befreiung maßgebende Einkommensgrenze, so kann er dennoch einen teilweisen Anspruch auf Übernahme der während eines Kalenderjahres entstandenen notwendigen

Fahrtkosten und

Zuzahlungen zu Arzneimittel sowie

Verbands- und Heilmittel

insoweit haben, als sie eine bestimmte Belastungsgrenze übersteigen.

Diese beträgt für Versicherte und ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen 2 Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt.

Bei Dauerbehandlung wegen derselben Krankheit (chronisches Leiden) gilt eine Reduzierung auf 1 Prozent. Die Befreiung gilt dabei nur für die Dauer dieser Behandlung!

Bei der Ermittlung der Belastungsgrenze sind für den ersten im gemeinsamen Haushalt lebenden Angehörigen 4103,- €uro und für jeden weiteren 2024,- €uro von den Bruttoeinnahmen in Abzug zu bringen.

Gesetzliche Grundlage:
§ 61 und 62 SGB V in Verbindung mit § 8 KVLG 1998.

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