Satzung für den Verein „Rollidriver e. V.“ § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr,
Verbandsmitgliedschaft 1.
Der Verein führt den Namen „ROLLIDRIVER“. Er
soll in das Vereinsregister eingetragen werden; nach der Eintragung
lautet der Name
„Rollidriver e. V.“. 2.
Der Verein hat seinen Sitz in Bremen. 3.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das
Kalenderjahr. § 2 Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit
1.
Zweck des Vereins ist die Unterstützung von
Menschen mit einer Behinderung bei der Beseitigung ihrer Benachteiligung
im gesellschaftlichen Leben. 2.
Der Verein wirkt mittels Öffentlichkeitsarbeit auf
die Beseitigung der Benachteiligung hin. Der Verein ist selbstlos tätig;
er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 3.
Dieser Zweck wird u. a. verwirklicht durch Unterstützung
in den Bereichen des Lebens, in denen Menschen durch ihre Behinderung
benachteiligt sind. 4.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar
gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte
Zwecke“ der Abgabenordnung. 5.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen
Zwecke verfolgt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus
Mitteln des Vereins. Die zur Erreichung dieser Zwecke notwendigen Mittel
kann der Verein erwerben durch - Mitgliedsbeiträge - Spenden - Öffentliche und private Zuwendungen - Veranstaltungen 6. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden. § 3 Erwerb der
Mitgliedschaft 1.
Mitglieder können natürliche und juristische
Personen werden, die bereit sind, die Ziele des Vereins zu unterstützen.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. 2.
Bei
beschränkt Geschäftsfähigen, insbesondere Minderjährigen, ist der
Antrag nach Absatz 1. auch von dem oder den gesetzlichen Vertreter zu
unterschreiben. Diese Personen verpflichten sich damit zur Zahlung der
Mitgliedsbeiträge für die beschränkt geschäftsfähige Person. § 4 Beendigung de
Mitgliedschaft 1.
Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluß,
Streichung von der Mitgliederliste oder Austritt aus dem Verein. 2.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Vorstand. Bei beschränkt Geschäftsfähigen,
insbesondere Minderjährigen, ist die Austrittserklärung auch von dem
oder den gesetzlichen Vertretern zu unterschreiben. Der Austritt kann
nur zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, wobei eine Kündigungsfrist
von zwei Monaten einzuhalten ist. 3. Ein Mitglied kann durch Beschluß des Vorstands von der
Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung mit der Zahlung von Mitglieds-beiträgen –
mindestens ein Zwölftel des Jahresbeitrages – oder von Umlagen im Rückstand
ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der
Absendung der zweiten Mahnung zwei Monate verstrichen sind und in dieser
Mahnung die Streichung angedroht wurde. Der Beschluß des Vorstands über
die Streichung soll dem Mitglied mitgeteilt werden. 4. Wenn ein Mitglied schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt, kann es durch Beschluß des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlußfassung muß der Vorstand dem Mitglied Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme geben. Der Beschluß des Vorstands ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluß kann das Mitglied Berufung an die Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zusendung des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitglieder-versammmlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluß entscheidet. |