§ 5 Mitgliedsbeiträge 1.
Von allen Mitgliedern werden zur Finanzierung des Vereins
Jahresbeiträge erhoben. 2. Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden
von der Mitgliederversammlung festgelegt. 3. Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge
ganz oder teilweise erlassen oder stunden. § 6 Organe des Vereins Organe des
Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. § 7 Vorstand Der Vorstand
des Vereins besteht aus zwei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern und
einem Beisitzenden. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder der
beiden gleich-berechtigten Vorstandsmitglieder und der/die Beisitzende
vertreten jeder für sich allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich
mit allen Vollmachten Der Vorstand
entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich
der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Scheiden Vorstandsmitglieder
aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der
Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstands-mitgliedes. § 8 Zuständigkeit des Vorstands 1.
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig,
soweit sie durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen
sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: 1.1
Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie
Aufstellung der
Tagesordnung 1.2
Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung 1.3
Erstellung des Jahresberichts 1.4
Beschlußfassung über die Aufnahme und Streichung von
Mitgliedern 1.5
Einstellung von Angestellten. § 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstands 1.
Der Vorstand
wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt
jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist
einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des
Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein
endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds. 2.
Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der
Vorstand für die restliche
Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen. 3.
Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der zwei
gleichberechtigten Vorstandsmitglieder einberufen werden. Die
Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist
von einer Woche soll eingehalten werden. § 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands 1.
Der Vorstand
ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder
anwesend ist. Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit
der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet
die/der Ressortverantwortliche/Projektleiter. § 11 Mitgliederversammlung 1.
In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine
Stimme. Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied
schriftlich bevollmächtigt werden. 2.
Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:
2.1
Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des
Vorstands
2.2
Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
2.3 Wahl und
Abberufung der Mitglieder des Vorstands
2.4
Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung
des Vereins
2.5
Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß
des Vorstands § 12 Einberufung der Mitgliederversammlung 1.
Mindestens
einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom
Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der
Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des
Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem
Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein
schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung
setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann
auch durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitung erfolgen. Hierbei
ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten. 2.
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer
Mitgliederversammlung schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung
bekanntgeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in
Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. |