§ 5

Mitgliedsbeiträge

 

1.    Von allen Mitgliedern werden zur Finanzierung des Vereins Jahresbeiträge erhoben.

 

2.    Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge werden von der Mitgliederversammlung festgelegt.

 

3.    Der Vorstand kann in begründeten Fällen Beiträge ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

 

§ 6

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

 

§ 7

Vorstand

 

Der Vorstand des Vereins besteht aus zwei gleichberechtigten Vorstandsmitgliedern und einem Beisitzenden. Sie sind Vorstand im Sinne des § 26 BGB. Jeder der beiden gleich-berechtigten Vorstandsmitglieder und der/die Beisitzende vertreten jeder für sich allein den Verein gerichtlich und außergerichtlich mit allen Vollmachten

 

Der Vorstand entscheidet über alle Vereinsangelegenheiten, die nicht ausdrücklich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind. Scheiden Vorstandsmitglieder aus, so wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstands-mitgliedes.

 

§ 8

Zuständigkeit des Vorstands

 

1.    Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie durch die

Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

1.1       Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der

       Tagesordnung

1.2       Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung

1.3       Erstellung des Jahresberichts

1.4       Beschlußfassung über die Aufnahme und Streichung von Mitgliedern

1.5       Einstellung von Angestellten.

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§ 9

Wahl und Amtsdauer des Vorstands

 

1.        Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren,

gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitglieds.

 

2.    Scheidet ein Mitglied des Vorstands vorzeitig aus, so kann der Vorstand für die restliche

       Amtsdauer des Ausgeschiedenen einen Nachfolger wählen.

 

3.    Der Vorstand beschließt in Sitzungen, die von einem der zwei gleichberechtigten

Vorstandsmitglieder einberufen werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden.

 

§ 10

Sitzungen und Beschlüsse des Vorstands

 

1.        Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist.

Bei der Beschlußfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die/der Ressortverantwortliche/Projektleiter.

 

§ 11

Mitgliederversammlung

 

1.    In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme. Zur Ausübung

des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden.

 

2.    Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

 

       2.1       Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands

       2.2       Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

       2.3  Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands

       2.4       Beschlußfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins

       2.5       Beschlußfassung über die Berufung gegen einen Ausschlußbeschluß des Vorstands

 

§ 12

Einberufung der Mitgliederversammlung

 

1.        Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche

Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekanntgegebene Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Die Einberufung der Mitgliederversammlung kann auch durch Veröffentlichung in der Mitgliederzeitung erfolgen. Hierbei ist ebenfalls eine Frist von zwei Wochen einzuhalten.

 

2.    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung

schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung bekanntgeben. Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

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