Auszug
aus dem Grundgesetz und Bundessozialhilfegesetz
Artikel 1 GG
Schutz der Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen
ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Artikel 2 GG
Freiheit der Person
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die
Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf
Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
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Artikel 3 GG
Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden.
Artikel 6 GG
Ehe und Familie
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung.
Artikel 11 GG
Freizügigkeit
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und
nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende
Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus
besondere Lasten entstehen würden (...)
Artikel 13 GG
Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich.
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge
auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet
und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zu Abwehr
einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen,
auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der
Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter
Jugendlicher vorgenommen werden.
Aussonderungshilfsmittel
gegen behinderte Menschen
Messlatten für ein Leben in Freiheit
In unserer Gesellschaft macht sich zunehmend
die Tendenz bemerkbar, die Leistungen für Assistenz behinderter
Menschen nur noch dann mit öffentlichen Mitteln zu finanzieren, wenn
diese entweder berufstätig oder Insasse einer Behinderten- oder
Pflegeanstalt sind. Dieser Zustand droht in der Gesetzgebung, sei es dem
SGB IX oder im Gleichstellungsgesetz, trotz des Vorrangs der ambulanten
Assistenz in allen bisherigen Gesetzen zementiert zu werden
Der § 3a des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG)
ist zur Existenzgrundlage "freilebender" Menschen mit
Assistenzbedarf geworden:
§ 3a BSHG
Vorrang der offenen Hilfe
Die erforderliche Hilfe ist soweit wie möglich außerhalb von
Anstalten, Heimen oder gleichartigen Einrichtungen zu gewähren.
Dies gilt nicht, wenn eine geeignete stationäre Hilfe zumutbar und eine
ambulante Hilfe mit unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden ist. Bei
der Prüfung der Zumutbarkeit sind die persönlichen, familiären und örtlichen
Umstände angemessen zu berücksichtigen.
Bis zum 26. Juni 1996 galt § 3a BSHG mit dem
ersten Satz. Dann wurden die beiden folgenden Sätze angefügt. Zum
"Schutz" der "Altfälle" wurde § 143 BSHG eingefügt.
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§ 143 BSHG
Übergangsregelung für ambulant Betreute
Für Empfänger von Eingliederungshilfe für Behinderte oder Hilfe zur
Pflege, deren Betreuung am 26. Juni 1996 durch von ihnen beschäftigte
Personen oder ambulante Dienste sichergestellt wird, gilt § 3a in der
am 26. Juni 1996 geltenden Fassung.
Unzumutbar ist eine stationäre Unterbringung
schon allein deshalb, wenn sie gegen den Willen des betroffenen Menschen
angeordnet wird. Hier geht die Schutzfunktion des neuen § 3a BSHG noch
über die des alten hinaus. Sofern dies von anderen gegenteilig gesehen
wird, betrachten wir dies als Rechtsbeugung. Denn Unzumutbarkeit kann
und darf nicht vom "Zumutenden" oder anderen Dritten als
solche interpretiert werden. Was für den Einzelnen unzumutbar ist,
obliegt alleine dessen individueller Beurteilung!
Mit welchem Maß werden unverhältnismäßige Kosten ermittelt? Was ist
ein Menschenrecht wert? Was sind dann mehrere Grundrechte wert? Hier von
unverhältnismäßigen (Mehr-)Kosten zu reden bedeutet, das Recht auf
Assistenz (z.B. nach dem Arbeitgebermodell) zu bestreiten, wenn dieses höhere
Kosten als ein Aufenthalt in einer Anstalt verursacht.
Wer diesen Vergleich anstellt, muss wissen, dass für Insassen einer
Behindertenanstalt eine Vielzahl von Verfassungsrechten zumindest
teilweise außer Kraft gesetzt wurden. Nur dadurch ist es möglich, dass
eine Behinderten- und Pflegeanstalt auf den ersten Blick preislich mit
einer ambulanter Versorgung oder der persönlichen, selbstbestimmten
Assistenz durch das Arbeitgebermodell konkurrieren kann.
Anstaltsbetreiber, die aufgrund der fälschlichen Zumutung einen
Menschen gegen seinen Willen bei sich einquartieren, leisten nach
unserer Ansicht Beihilfe zur Freiheitsberaubung!
Diese freiheitsentziehende Zwangsmaßnahme verstößt gröblichst gegen
unser Grundgesetz. Auch diesen Beweis will ich mit diesem Aufsatz
antreten.
Mit dieser Zusammenfassung wollen wir die Menschenrechtsverletzungen
gegenüber behinderten und alten Menschen, nicht nur in Behinderten- und
Pflegeanstalten, aufzeigen und an den Pranger stellen. Ein Leben in
Freiheit mit dem in einer Anstalt zu vergleichen, ist schlichtweg unmöglich.
Daher ist auch jeder Preisvergleich absurd.
Artikel 1 GG
Schutz der Menschenwürde
(1) Die Würde des Menschen ist unantastbar. Sie zu achten und zu schützen
ist Verpflichtung aller staatlichen Gewalt.
Die Würde ist antastbar: In einer Behinderten-
oder Pflegeanstalt kann die Menschenwürde nicht gewahrt werden. Dazu
fehlt es nicht nur an Personal, auch die Strukturen erlauben nicht, dass
auf die Würde des Menschen Rücksicht genommen wird. Jeder Insasse wird
von der- oder demjenigen ge- und verpflegt, die oder der gerade Zeit hat
oder auf dem Dienstplan steht. Auf persönliche Befindlichkeiten,
insbesondere auch dem Wunsch nach gleichgeschlechtlicher Pflege, wird
selten Rücksicht genommen.
Isst der alte Mensch zu langsam, wird er über die Sonde ernährt.
Braucht er Hilfen bei den Toilettengängen, werden Katheter gelegt und
Windeln angelegt. Regt er sich über derlei Behandlungen auf, wird er
mit Medikamenten ruhig gestellt oder gar im Bett fixiert. Beispiele
hierfür gibt es zu Hunderttausenden.
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Artikel 2 GG
Freiheit der Person
(1) Jeder hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit,
soweit er nicht die Rechte anderer verletzt und nicht gegen die
verfassungsmäßige Ordnung oder das Sittengesetz verstößt.
(2) Jeder hat das Recht auf Leben und körperliche Unversehrtheit. Die
Freiheit der Person ist unverletzlich. In diese Rechte darf nur auf
Grund eines Gesetzes eingegriffen werden.
Der freien Entfaltung seiner Persönlichkeit sind in einer Anstalt enge
Grenzen gesetzt. Man steht auf, wenn gerade eine Pflegeperson Zeit hat.
Gleiches gilt bei Toilettengängen, beim Zubettgehen und bei vielen
anderen Dingen des täglichen Lebens mehr. Hilfe außerhalb der Anstalt
gibt es selten. Daher ist auch der Bewegungsspielraum der Insassen knapp
bemessen.
Dem Anstaltsinsassen wird sein gesamtes Einkommen genommen. Was bleibt,
ist ein Taschengeld. Auch ein evtl. vorhandenes Vermögen (z.B. ein bis
dahin selbst bewohntes Eigenheim) wird bis auf einen geringen Rest für
die Finanzierung der Anstaltskosten eingesetzt. Ein derart
wirtschaftlich gegen Null gefahrener Anstaltsinsasse kommt schwerlich
auf den Gedanken, es nochmals mit dem Leben in Freiheit zu probieren. Er
könnte nicht mal die erste Mietkaution bezahlen.
Artikel 3 GG
Gleichheit vor dem Gesetz
(1) Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
(3) Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner
Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens,
seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder
bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt
werden.
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Wolfgang Schäuble hat gewusst, was er sagte,
als er diese Erweiterung des Artikels 3 als Prosa bezeichnete. Er
wusste, dass weder die Befürworter noch die Ablehner der Verfassungsänderung
damals die Absicht hatten, diesen hehren Worten gesetzgeberische Taten
folgen zu lassen. Selbst die jetzt ins Auge gefassten Gesetze (SGB IX
und Gleichstellungsgesetz) lassen befürchten, dass sich für
assistenznehmende Menschen keine oder kaum Verbesserungen ergeben.
Artikel 6 GG
Ehe und Familie
(1) Ehe und Familie stehen unter dem besonderen Schutz der staatlichen
Ordnung.
Artikel 11 GG
Freizügigkeit
(1) Alle Deutschen genießen Freizügigkeit im ganzen Bundesgebiet.
(2) Dieses Recht darf nur durch Gesetz oder auf Grund eines Gesetzes und
nur für die Fälle eingeschränkt werden, in denen eine ausreichende
Lebensgrundlage nicht vorhanden ist und der Allgemeinheit daraus
besondere Lasten entstehen würden (...)
Hat sich ein assistenznehmender behinderter
Mensch an seinem Wohnort mit dem Sozialamt auf eine Erstattung seiner
Assistenzkosten geeinigt bzw. die Kostenübernahme erstritten, tut er
gut daran, diesen Wohnsitz nie aufzugeben. Wir kennen Menschen, deren
Voranfragen an das neue zuständige Sozialamt durchweg freundlich und
wohlwollend, aber unbestimmt und ohne Rechtscharakter beantwortet
wurden. Nachdem der Umzug erfolgte, hat das neue Sozialamt alle Anträge
abgelehnt.
Das BSHG bedeutet zwar Bundesrecht, der kleinste Sachbearbeiter einer
Behörde ist jedoch zunächst in seiner Entscheidung autonom. Wer also
selbst kein Verwaltungsrechtsspezialist ist oder keinen starken Verein
wie das ForseA im Hintergrund hat, dem bleibt nur noch die Suche nach
einem guten Rechtsanwalt. Und die sind auf diesem Gebiet dünn gesät.
Artikel 13 GG
Unverletzlichkeit der Wohnung
(1) Die Wohnung ist unverletzlich
(2) Durchsuchungen dürfen nur durch den Richter, bei Gefahr im Verzuge
auch durch die in den Gesetzen vorgesehenen anderen Organe angeordnet
und nur in der dort vorgeschriebenen Form durchgeführt werden.
(3) Eingriffe und Beschränkungen dürfen im übrigen nur zu Abwehr
einer gemeinen Gefahr oder einer Lebensgefahr für einzelne Personen,
auf Grund eines Gesetzes auch zur Verhütung dringender Gefahren für
die öffentliche Sicherheit und Ordnung, insbesondere zur Behebung der
Raumnot, zur Bekämpfung von Seuchengefahr oder zum Schutze gefährdeter
Jugendlicher vorgenommen werden.
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